Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: März 2024
1. Anmeldungen zu Kursen und Veranstaltungen der vhs Arnsberg/Sundern
Anmeldungen sind
telefonisch
schriftlich
über die Homepage der vhs
per Email
persönlich
und per FAX möglich.
Anmeldungen sind in allen Geschäftsstellen der vhs zu allen Veranstaltungen, unabhängig vom Kursort, möglich.
Mit der Anmeldung und der Annahme durch die vhs kommt ein Vertrag zustande. Die Anmeldung verpflichtet, unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme, zur Zahlung des im Programmheft ausgewiesenen Veranstaltungsentgelts. Die Bearbeitung der Anmeldung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs. Ihre Anmeldung ist für die vhs verbindlich.
Eine Anmeldebestätigung versenden wir nicht. Rufen Sie uns bitte an, wenn Sie unsicher sind, ob Sie einen Platz im gewünschten Kurs erhalten haben.
2. Abmeldungen aus gebuchten Kursen und Zahlungspflicht
Abmeldungen aus zuvor gebuchten Kursen und von Vorträgen sind bis sieben Tage vor Beginn der Veranstaltung gebührenfrei möglich. Abmeldungen sind nur in den Geschäftsstellen telefonisch, schriftlich oder per Email möglich, nicht aber bei den Dozentinnen und Dozenten.
Ausnahmen von der Zahlungsverpflichtung, welche ab dem siebten Tag vor Kursbeginn gilt:
es wird ein:e Ersatzteilnehmer:in gestellt, welche die Zahlungsverpflichtung übernimmt,
tritt für den/die Teilnehmer:in ein nicht vorhersehbarer Umstand ein, der eine (weitere) Teilnahme an der Veranstaltung nicht (mehr) möglich macht (z.B. Unfall mit stationärem Aufenthalt), kann das Entgelt unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung für eine andere Veranstaltung gutgeschrieben werden. Die Gutschrift wird im Verwaltungsprogramm erfasst und bei Ihrer nächsten Buchung verrechnet.
Bei Exkursionen, Studienfahrten und Bildungsurlauben sowie Kursen an vhs-externen Standorten mit Übernachtung und/oder Verpflegung (z.B. Wochenend-Seminare) (s. Punkt 5) gelten die jeweils veröffentlichten gesonderten Teilnahmebedingungen.
Für Kurse, die im Internet oder fernmündlich gebucht wurden, existiert ein 14-tägiges Rücktrittsrecht.
3. Kursbenachrichtigungen
Nach erfolgter Anmeldung können Sie am gewünschten Kurs teilnehmen.
Sollte ein Kurs ausgebucht sein, ausfallen oder aus anderen Gründen Ihre Anmeldung nicht berücksichtigt werden können, werden wir uns mit Ihnen rechtzeitig in Verbindung setzen. Das wird in der Regel bis zum siebten Tag vor Kursbeginn geschehen.
4. Kursabsage
Die vhs ist berechtigt Kurse abzusagen, wenn die notwendige Teilnehmer/innenzahl nicht erreicht wurde. Bei längerfristig absehbaren Absagen werden wir versuchen, Ihnen Alternativangebote vorzuschlagen.
5. Anmelde- und Stornobedingungen bei Veranstaltungen in Tagungshotels
Für alle Seminare, die in Tagungshotels stattfinden, benötigen wir eine schriftliche oder telefonische Anmeldung. Nach Eingang Ihrer Anmeldung erhalten Sie von uns eine Anmeldebestätigung.
Die Regelungen bei Abmeldung richten sich nach den Stornobedingungen im jeweiligen Seminarhaus.
Stornierungen von Veranstaltungen im Sport- und Tagungszentrum des Landessportbundes in Sundern-Hachen (LSB), im Naturhotel Steinbergs Wildewiese und im Hotel Gut Funkenhof sind bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei; bei Stornierungen innerhalb von weniger als 28 Tagen bis zum Beginn des Seminars fallen 100 % der Unterrichtsgebühren, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20 € sowie die Stornogebühren des jeweiligen Tagungshotels für Unterbringung und Verpflegung an. Bei Stornierungen in anderen Tagungshäusern gelten die Stornobedingungen auf dem Anmeldeformular. Sollte ein:e Ersatzteilnehmer:in durch den Teilnehmenden vermittelt werden, fällt lediglich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20 € an.
Rechtzeitig vor Seminarbeginn erhalten Sie eine Seminarzusage oder bei Ausfall der Veranstaltung eine Absage.
6. Veranstaltungsentgelt
Grundlage für die Festsetzung der Veranstaltungsentgelte ist die jeweils gültige Fassung der Honorar- und Entgeltordnung der vhs Arnsberg/Sundern (aktuelle Version vom 18.01.2023).
Das Veranstaltungsentgelt wird bei Teilnahme am Lastschriftverfahren nach Veranstaltungsbeginn abgebucht. Kreditkartenzahlung ist nicht möglich. Barzahlung ist nur in den Geschäftsstellen und nur in Ausnahmefällen möglich. Ausgenommen sind Vorträge, bei denen Sie das Entgelt direkt vor Ort entrichten können.
7. Anpassung des Veranstaltungsentgelts
Veranstaltungen, zu denen sich nicht die notwendige Anzahl von TeilnehmerInnen gemeldet haben, können mit einem entsprechend erhöhten Entgelt dennoch durchgeführt werden. Teilnehmende, die damit nicht einverstanden sind, können von der Anmeldung kostenlos zurücktreten. Wird dadurch die Wirtschaftlichkeit der Veranstaltung gefährdet, kann die vhs die Veranstaltung absagen.
8. Ermäßigungen
Falls Sie im Besitz einer Familienkarte der Städte Arnsberg oder Sundern sind, wird das Entgelt für die Teilnahme von Kindern an Veranstaltungen der vhs Arnsberg/Sundern um 20% ermäßigt.
Inhaber einer Ehrenamtskarte der beiden genannten Städte erhalten ebenfalls eine 20%ige Ermäßigung. Ermäßigungen werden nur auf das Kursentgelt, nicht aber auf Umlagen und Materialkosten gewährt.
Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind in Einzelfällen möglich. Sprechen Sie uns bitte an.
9. Organisatorische Änderungen
Die vhs Arnsberg/Sundern behält sich in Ausnahmefällen vor, Veranstaltungen räumlich und/oder zeitlich zu verlegen oder abzusagen bzw. einen anderen Dozenten/eine andere Dozentin ersatzweise einzusetzen. Sollte eine Veranstaltung nicht stattfinden können, erhalten Sie evtl. bereits eingezogene Entgelte zurück. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
10. Teilnahmebescheinigungen
Bescheinigungen über die regelmäßige Teilnahme erhalten Sie auf Wunsch, wenn Sie an mindestens 80% der Kursstunden teilgenommen haben.
Für Kurse im Bereich der beruflichen Weiterbildung erhalten Sie unter der gleichen Bedingung (80%) automatisch, nachdem der Kurs beendet ist, eine kostenlose Teilnahmebescheinigung.
Für Zertifikate und die Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen über Kurse, die mindestens 2 Jahre zurückliegen, erheben wir Gebühren entsprechend dem damit verbundenen Aufwand und eigenen entstehenden Kosten.
11. Haftung und Hausordnung
Die Teilnahme an Kursen der vhs Arnsberg/Sundern erfolgt auf eigene Gefahr. Die vhs übernimmt keine Haftung, insbesondere auch nicht bei Diebstählen, Verlust, Beschädigung u.a. von Kleidungsstücken.
Da die vhs zum Teil auf die Inanspruchnahme von Räumen in Schulen usw. angewiesen ist, werden Sie gebeten, die Hausordnung in den entsprechenden Gebäuden zu beachten. Das Rauchen in den Unterrichtsräumen ist nicht gestattet.
12. Speicherung personenbezogener Daten
Wir verweisen auf unsere Datenschutzerklärung, die Sie hier finden
13. Gültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile nicht berührt.
Satzung des Zweckverbandes Volkshochschule Arnsberg-Sundern
Präambel
Auf Grund der §§ 7, 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NRW, S. 621), i. d. z. Zt. geltenden Fassung i.V. m. §§ 4, 10, ff. Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz –WbG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.04.2000 i. d. z. Zt. gültigen Fassung hat die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes Volkshochschule Arnsberg-Sundern in ihrer Sitzung am 25.08.2025 folgende Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Volkshochschule Arnsberg-Sundern beschlossen.
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
- Der Zweckverband trägt den Namen »Zweckverband Volkshochschule Arnsberg-Sundern«.
- Mitglieder des Zweckverbandes sind die Städte Arnsberg und Sundern.
- Sitz des Zweckverbandes ist Arnsberg.
- Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verwaltung.
§ 2 Aufgaben
- Der Zweckverband übernimmt als öffentlich-rechtliche Aufgabe den Betrieb einer Volkshochschule (vhs) in den Städten Arnsberg und Sundern.
- Die Volkshochschule ist eine Einrichtung der Weiterbildung gemäß §§ 1, 2 Abs. 2, 3 und 10 des WbG NRW. Sie dient der Weiterbildung von Erwachsenen und Jugendlichen nach Beendigung einer ersten Bildungsphase. Weitere Aufgaben der Volkshochschule sind auch Maßnahmen und Projekte, die der Qualifizierung und zur Unterstützung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienen. Den Kursleitenden und den Referentinnen bzw. Referenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
- Das Angebot der Volkshochschule umfasst Bildungsveranstaltungen der politischen Bildung, der arbeitswelt- und berufsbezogenen Weiterbildung, der kulturellen Bildung, der kompensatorischen Grundbildung, der abschluss- und schulabschlussbezogenen Bildung, Angebote zur lebensgestaltenden Bildung und zu Existenzfragen einschließlich des Bereichs der sozialen und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur Förderung von Schlüsselqualifikationen mit den Komponenten Sprechen und Medienkompetenz und Angebote einer Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie Angebote der Gesundheitsbildung. Zur Grundversorgung gehören auch Bildungsangebote, wie sie im Kinder- und Jugendhilfegesetz der Familienbildung zugewiesen sind.
- Die vhs ist zu parteipolitischer und weltanschaulicher Neutralität verpflichtet. Der Zweckverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Lehrveranstaltungen der vhs sind für jedermann zugänglich. Bei abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme von bestimmten Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.
- Alle Beschlüsse und Anordnungen der für die Arbeit der Volkshochschule zuständigen Organe, die unmittelbar oder mittelbar die Arbeit der Volkshochschule betreffen, müssen sich an der Aufgabe orientieren, die der Volkshochschule als einer nicht gruppengebundenen Bildungseinrichtung gestellt ist.
- Andere Aufgaben kann der Zweckverband nur durch Änderung dieser Satzung übernehmen.
§ 3 Organe des Zweckverbandes
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher bzw. die Verbandsvorsteherin.
§ 4 Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Verbandsmitglieder.
- Die Verbandsversammlung besteht aus 12 Mitgliedern aus den Städten Arnsberg und Sundern. Die Verteilung der Mandate auf die Städte erfolgt wie folgt: 9 Vertreter:innen aus Arnsberg, 3 Vertreter:innen aus Sundern. Es wird die Bevölkerungszahl nach der letzten Fortschreibung des Statistischen Landesamtes NRW (IT.NRW) zugrunde gelegt. Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter bleibt während der Wahlperioden der Vertretungen der Verbandsmitglieder unverändert. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist eine stellvertretungsberechtigte Person für den Fall der Verhinderung zu bestellen.
- Die vertretungsberechtigten Personen werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlperiode aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt. Sofern der Verbandsversammlung mehrere Vertreterinnen und Vertreter aus einem Verbandsmitglied angehören, müssen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr oder ihm vorgeschlagene Person aus dem Kreis der Bediensteten dazu zählen.
- Die vertretungsberechtigten Personen üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neubestellten Vertreter bzw. Vertreterinnen weiter aus.
§ 5 Vorsitz der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine vertretungsberechtigte Person einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden. In gleicher Weise wählt sie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
- Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat als Sitzungsleiterin oder Sitzungsleiter die Rechte und Pflichten, das Gremium einzuladen, die Tagesordnung festzusetzen, die Verhandlung zu eröffnen, zu leiten, zu schließen und die Ordnung in der Sitzung zu handhaben.
- Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten des Zweckverbands verlangen. Die Verbandsversammlung ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbands zu unterrichten.
- Die Vorsitzende oder der Vorsitzende repräsentiert die Verbandsversammlung nach außen.
§6 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit sie nicht dem Verbandsvorsteher bzw. der Verbandsvorsteherin oder dem vhs-Leiter bzw. der vhs-Leiterin übertragen sind.
- Die Verbandsversammlung entscheidet über
- die allgemeinen Richtlinien über die Arbeit der vhs,
- den Haushaltsplan und den Stellenplan,
- die Feststellung des Jahresabschlusses, und die Entlastung des Verbandsvorstehers bzw. der Verbandsvorsteherin,
- die Aufnahme von Darlehen und die Bestellung von Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
- den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,
- den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,
- den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Honorar- und Entgeltordnung,
- den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Geschäftsordnung,
- die Aufnahme weiterer Mitglieder,
- die Auflösung des Zweckverbandes,
- die Berufung des vhs-Leiters bzw. der vhs-Leiterin.
Im Übrigen regeln sich die Zuständigkeiten der Verbandsversammlung nach dem GkG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 7 Beschlüsse der Verbandsversammlung, Bekanntmachungsform
- Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung gefasst, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
- Beschlüsse nach § 6 Abs. 2 Buchstaben i) und j) bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung sowie der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.
- Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit sowie des Abstimmungs- und Wahlverfahrens finden die Vorschriften der GO und des GKG in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
- Öffentliche Bekanntmachungen des vhs-Zweckverbandes, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, richten sich nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung NRW) in der jeweils gültigen Fassung sowie nach den entsprechenden Regelungen in den jeweiligen Hauptsatzungen der Verbandsmitglieder.
§ 8 Sitzungen der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auf schriftlichem Wege oder auf elektronischem Wege einberufen. Sie tagt mindestens einmal im Jahr. Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind öffentlich bekannt zu machen.
- Unbeschadet der Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit hat der oder die Vorsitzende die Verbandsversammlung einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes dieses verlangt.
- Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens am vierten Werktag vor dem jeweiligen Sitzungstag zugehen. In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist unter Angabe der Begründung abgekürzt werden.
- Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit ist ausnahmsweise auszuschließen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen Einzelner oder der Allgemeinheit betroffen sind.
- Über die Sitzungen der Verbandsversammlung wird durch den Schriftführer oder die Schriftführerin eine Niederschrift gefertigt, welche die gefassten Beschlüsse und eine gedrängte Wiedergabe des Sitzungsverlaufes enthalten muss. Die Niederschrift ist durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Verbandsversammlung und den Schriftführer oder die Schriftführerin zu unterzeichnen.
- Der Schriftführer oder die Schriftführerin wird auf Vorschlag des oder der Vorsitzenden durch die Verbandsversammlung gewählt.
§ 9 Verbandsvorsteher/ Verbandsvorsteherin
Der Verbandsvorsteher oder die Verbandsvorsteherin und dessen Stellvertreter bzw. deren Stellvertreterin werden von der Verbandsversammlung für die Dauer von deren Wahlzeit aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten/ Hauptverwaltungsbeamtinnen der Verbandsmitglieder gewählt. Auf die Wahl findet § 50 Abs. 2 GO NRW entsprechende Anwendung. Der Verbandsvorsteher oder die Verbandsvorsteherin bzw. seine oder ihre Stellvertretung nehmen an der Sitzung der Verbandsversammlung teil. § 10
Zuständigkeiten der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers
Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes, unterzeichnet die Bekanntmachungsanordnungen der von der Verbandsversammlung beschlossenen Satzungen und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Personalentscheidungen gelten als laufende Geschäfte.
- Die Form der Verpflichtungserklärungen richtet sich nach § 16 Abs. 4 GkG NRW.
- Neben der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher oder ihrer oder seiner Vertretung wird die Leitung der Volkshochschule zur Mitunterzeichnung von Verpflichtungserklärungen ermächtigt. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
§ 11 Leitung der Volkshochschule
- Die vhs wird von einem hauptamtlichen vhs-Leiter oder einer vhs-Leiterin geleitet. Dieser bzw. diese ist dem Verbandsvorsteher gegenüber für die Arbeit der vhs verantwortlich. Der vhs-Leiter bzw. die vhs-Leiterin hat einen hauptamtlichen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
- Zu den Aufgaben der vhs-Leitung gehören insbesondere
- die Planung und Koordination der Lehrveranstaltungen,
- die Aufstellung des Lehrplanes,
- die Aufstellung des Haushaltsplanes,
- die Öffentlichkeitsarbeit,
- die Ausübung des Hausrechts,
- die Einstellung und Entlassung sowie die Ein- und Höhergruppierung der Bediensteten des Zweckverbandes im Rahmen des Stellenplans sowie die Dienstvorgesetztenfunktion für alle haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
§ 12 Bedienstete des Zweckverbandes
Der Zweckverband kann Beamtinnen und Beamte und Angestellte hauptamtlich bzw. hauptberuflich beschäftigen.
§ 13 Mitwirkungsrechte
- Der Zweckverband als Träger der Volkshochschule (§ 10 WbG NRW) gewährleistet die Mitwirkung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Volkshochschule zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen. Die Durchführung der Mitwirkung ist als laufendes Geschäft Aufgabe der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers.
- Der Zweckverband wird regelmäßig insbesondere Wünsche, Anregungen und Kritik durch Befragungen ermitteln. Die Befragung erfolgt mittels Online-Fragebogen /persönlicher Befragung / Papier-Fragebogen / im Rahmen einer Versammlung. Die Befragungen erfolgen mindestens einmal pro Semester.
- Nach Durchführung der Befragungen wertet der Zweckverband die Antworten und die Rücklaufquote aus.
- Art und Umfang der Mitwirkungsrechte werden regelmäßig hinsichtlich der Zielerreichung gem. Abs. 1 überprüft.
§ 14 Lehrplan
- Der Lehrplan der Volkshochschule wird für ein Semester bzw. Trimester und längstens für ein Jahr aufgestellt. Er ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
- Im Lehrplan kann auch auf die sonstigen örtlich zugänglichen und anerkannten Weiterbildungsangebote sowie Veranstaltungen anderer Einrichtungen hingewiesen werden.
§ 15 Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
- Die Volkshochschule ist verpflichtet, mit anderen Bildungseinrichtungen in den Mitglieds-Kommunen zusammenzuarbeiten.
- Zum Aufbau eines Systems lebensbegleitenden Lernens arbeiten die Einrichtungen der Weiterbildung, die Schulen, insbesondere Schulen des Zweiten Bildungswegs, die Hochschulen und die Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung zusammen (§ 5 WbG NRW).
§ 16 Veranstaltungsräume/ Geschäftsräume/ Deckung des Sach- und Finanzbedarfs
- Die Angebote der Volkshochschule finden in der Regel dezentral in den beteiligten Kommunen statt. Die Verbandsmitglieder tragen dafür Sorge, dass die für die Angebote der Volkshochschule in ihrem Gebiet erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich und im zeitlich ausreichenden Umfang zur Verfügung gestellt werden. Sie tragen zugleich die für die Nutzung der Räume erforderlichen Sach- und Personalkosten. Den Städten wird im Gegenzug die unentgeltliche Nutzung der Einrichtungen der vhs zugesichert, soweit der vhs-Betrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
- Dem Zweckverband bleibt es überlassen, in begründeten Ausnahmefällen, etwa bei Veranstaltungen mit überörtlichem Charakter oder Einzugsbereich, eigene Räume anzumieten, sofern diese Räume von den Verbandsmitgliedern nicht bereitgestellt werden können. Die Entscheidung darüber obliegt der Verbandsversammlung, soweit dies nicht ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung ist.
§ 17 Kursleitende/ Referentinnen und Referenten
Die Kursleitenden und die Referentinnen und Referenten üben ihre Tätigkeit an der Volkshochschule in der Regel nebenberuflich aus. Die Kursleitenden erhalten jeweils für die Dauer eines Arbeitsabschnittes der Volkshochschule (Semester, Trimester, Studienjahr) für einzelne Kurse, Referentinnen und Referenten für einzelne Veranstaltungen, einen Lehrauftrag.
(2) Die Kursleitenden und die Referentinnen und Referenten erhalten Honorare nach den Bestimmungen der Honorarordnung, die von der Verbandsversammlung erlassen wird.
§ 18 Teilnehmende
- Die Veranstaltungen der Volkshochschule sind jedem zugänglich.
- Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann von dem Besuch anderer Veranstaltungen sowie von der Ablegung von Prüfungen abhängig gemacht werden.
- Die Veranstaltungen sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Interessierten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme möglichst erleichtert wird.
§ 19 Entgelte/ Gebühren
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule wird ein Teilnehmerentgelt erhoben. Das Nähere hierzu bestimmt die Entgeltordnung, die von der Verbandsversammlung erlassen wird.
§ 20 Haushaltsführung und Finanzbedarf
- Die Haushaltsführung und das Rechnungswesen richten sich nach § 18 GkG in der jeweils gültigen Fassung.
- Soweit der Finanzbedarf des Zweckverbandes nicht aus Teilnehmerentgelten, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen gedeckt wird, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage. Die Umlage wird von den Verbandsmitgliedern nach dem Einwohnerschlüssel aufgebracht.
- Die jährliche Umlage wird auf eine Gesamthöhe von 345.000 EUR zzgl. Inflationsausgleich zum Gründungsjahr begrenzt. Auf die jeweils zu zahlende Umlage sind quartalsmäßige Abschläge jeweils zur Mitte eines Quartalsmonats zu leisten.
- Der Verbandvorsteher oder die Verbandsvorsteherin hat einen Haushaltsplan aufzustellen und der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Verbandsvorsteher oder die Verbandsvorsteherin einen Jahresabschluss aufzustellen und an die Verbandsversammlung zur Feststellung weiterzuleiten. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch diejenige örtliche Rechnungsprüfung eines Mitgliedes, die jeweils von der Verbandsversammlung bestimmt wird. Die Verbandsversammlung nimmt auch die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses wahr.
- Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 21 Qualitätsmanagement
Die Volkshochschule weist ein extern zertifiziertes Qualitätsmanagement gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach.
§ 22 Berichtswesen
Die Volkshochschule nimmt am Berichtswesen Weiterbildung NRW gem. § 26 WbG NRW teil und erteilt die erforderlichen Auskünfte.
§ 23 Auseinandersetzung
- Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen.
- Die hauptamtlich/hauptberuflich tätigen Beamtinnen und Beamten werden bei Auflösung des Zweckverbandes nach den §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der aktuellen Fassung übergeleitet. Auf die angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die Regelungen zum Betriebsübergang gem. § 613a BGB Anwendung.
§ 24 Gleichstellung von Frauen und Männern
Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land NRW (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) gilt für den Volkshochschul-Zweckverband Arnsberg-Sundern entsprechend.
§ 25 Geltung der gesetzlichen Vorgaben
Im Übrigen gelten die zwingenden Vorgaben des GkG NRW vom 1.10.1979 (GV. NW S.621), in der jeweils gültigen Fassung. Soweit das GkG NRW, das WbG NRW und diese Satzung nichts Anderes bestimmen, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung NRW.
§ 26 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.